AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Innovations Gastro & Event GmbH.
- GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSPARTNER
1.1 Diese Geschäftsbedingungen beziehen sich auf sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) und der Innovations Gastro & Event GmbH (nachfolgend „IGE“ genannt). Es gelten ausschließlich diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von IGE ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” abweichende oder diese, ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.3. Der Kunde handelt als Verbraucher, wenn dieser Waren erwirbt, welche überwiegend seinen privaten Zwecken dienen (§ 1 KSchG). Schließt der Kunde Geschäfte ab, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören, so ist er gemäß § 1 KSchG und § 1 UGB Unternehmer.
Innovations Gastro & Event GmbH
HasnerstraSSe 123
1160 Wien
- ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Ein Vertrag kommt mit der Annahme eines Angebotes zustande. Die Angebote der IGE sind freibleibend und basieren auf der tagesaktuellen Kostensituation.
2.2 Ein Angebot der IGE wird von einem Kunden bzw. seinem Erfüllungsgehilfen angenommen durch
schriftliche (z.B. per Brief oder E-Mail) oder mündliche Bestätigung
konkludente Handlungen
Inanspruchnahme bzw. Entgegennahme von Leistungen.
- ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG
3.1 Die Einzelheiten der Leistungserbringung (Laufzeit, Umfang, Zubehör etc.) werden in einem Angebot, der Auftragsbestätigung und/oder in einer Individualvereinbarung festgelegt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2 Aussagen und Erläuterungen zu den Leistungen auf den Webseiten, Social-Media-Auftritten oder sonstigen Werbematerialien der IGE verstehen sich nicht als Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft. Aussagen zum Leistungsgegenstand stellen nur dann Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinne dar, wenn diese schriftlich erfolgen und ausdrücklich als „Garantie“ oder „Zusicherung“ gekennzeichnet sind.
3.3 Die IGE ist berechtigt, sich im Rahmen der Leistungserbringung der Hilfe von Subunternehmern zu bedienen.
3.4. Die IGE behält sich das Recht vor, Werbung an den jeweiligen Gegenständen, die IGE im Rahmen dieser AGB zur Verfügung stellt, anzubringen.
3.5 Jegliche vereinbarten Termine sind grundsätzlich Plantermine. Sollten Termine insbesondere Liefertermine vom Mieter/Kunden nicht wie vereinbart wahrgenommen werden und entstehen dadurch zusätzliche Kosten für IGE so sind diese vom Mieter/Kunden zu tragen.
3.6 Zeichnet sich im Rahmen der Leistungserbringung ab, dass die Einhaltung von Terminen aus Gründen gefährdet ist, die von der IGE zu vertreten sind, wird IGE den Kunden hierüber unverzüglich informieren und Gründe sowie Dauer der Verzögerung erläutern.
- Haftung
4.1. Die Frist zur Geltendmachung der Mängelrüge beträgt für Unternehmer 14 Tage ab Erhalt der Ware. Für Verbraucher kommen die gesetzlichen Bestimmung über die Gewährleistung gemäß §§ 922ff ABGB zur Anwendung.
4.2. Schadenersatzforderungen gegen IGE können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Schäden durch IGE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht für Personenschäden.
4.3. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 1489 ABGB). Eine Haftung für unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse ist ausgeschlossen.
4.4. Haftung gilt sinngemäß für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von IGE.
4.5. Für Schäden an den vermietenden Gegenständen muss der Mieter aufkommen, übersteigen die Reparaturkosten die Anschaffungskosten behält IGE sich vor, die Gegenstände neu anzuschaffen.
- Zession und Eigentumsvorbehalt
5.1. IGE ist zur Forderungsabtretung an Dritte berechtigt. Zediert der Kunde Forderungen, die er gegen IGE innehat, so hat er zuvor dessen schriftliche Zustimmung einzuholen.
5.2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises im Eigentum von IGE.
- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung der IGE durch den Kunden richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Auftragsbestätigung und/oder Individualvereinbarung. Die Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Netto-Preise sind verbindlich.
6.2. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.
6.3. Bei Kunden aus dem Ausland wird nach Bekanntgabe der UID-Nr. auf Wunsch MwSt.-frei fakturiert.
6.4. Durch das Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle alten Preislisten ihre Gültigkeit. Zwischenzeitliche marktbedingte Preisänderungen bleiben IGE vorbehalten.
6.5. Der Kunde hat umgehend nach Rechnungserhalt diese ohne jeglichen Abzug zu begleichen.
6.6 Soweit im jeweiligen Angebot, Auftragsbestätigung und/oder Individualvereinbarung nicht anders geregelt, sind in Rechnung gestellte Vergütungen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne jeden Abzug wie folgt fällig:
50% prompt bei Vertragsabschluss
50% der Bezahlung hat 14 Tage vor Aufbau/Lieferung zu erfolgen
- Verzug
7.1 Bei Verzug ist die IGE berechtigt, den Auftrag abzusagen bzw. die 50% Anzahlung einzubehalten. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
7.2 Bei Zahlungsverzug durch den Kunden, wenn dieser ein Verbraucher ist, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über Verzugszinsen gemäß § 1000 ABGB zur Anwendung. Ist ein Unternehmer für den Verzug verantwortlich, so beträgt der gesetzliche Zinssatz gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
7.3 Eine Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen der IGE ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- ABNAHME
8.1 Die Leistung der IGE gilt mit der Abnahme als abgeschlossen. Es gelten folgende Abnahmeregelungen.
8.2 Die Abnahme hat unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von 6 (sechs) Stunden nach Bereitstellung des Werkes bzw. der Leistung zu erfolgen. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Eine Abnahme darf ausschließlich schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) und nicht aus geschmacklichen Gründen oder sonst wie unbegründet verweigert werden.
8.3 Soweit der Kunde nicht innerhalb der in Ziffer 8.2 aufgeführten Frist seine Abnahme schriftlich oder in Textform sowie inhaltlich begründet verweigert, gilt das Werk als vorbehaltlos und rügelos abgenommen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Kunde die Leistung produktiv nutzt. Eine produktive Nutzung liegt bspw. vor, wenn das Objekt Dritten zugänglich gemacht wird bzw. durch Dritte genutzt wird.
8.4 Die IGE ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, sofern es sich um abtrennbare Leistungsteile handelt.
- LEISTUNGSSTÖRUNG
9.1 Qualitätsanforderungen der geschuldeten Leistung, die der subjektiven Beurteilung unterliegen, insbesondere geringe farbliche Abweichungen zwischen Abbildungen und dem jeweils gelieferten Gegenstand begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
9.2 Der Kunde hat IGE etwaige Mängel der geschuldeten Leistung unverzüglich und in nachvollziehbarer Form unter Angabe sämtlicher dem Kunden bekannter, für die Mängelbeseitigung zweckdienlicher Informationen, mitzuteilen.
9.3 Ist die von IGE geschuldete Leistung mangelhaft, wird IGE nach schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist die Leistungen nach Wahl der IGE nachbessern oder erneut erbringen. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein endgültiges Fehlschlagen liegt vor, wenn der gleiche Mangel trotz zweimaliger Mängelbeseitigungsversuche nicht behoben werden kann oder von der IGE unberechtigt verweigert wird.
9.4 Eine Gewährleistung ist jedoch in den Fällen einer unsachgemäßen Nutzung oder Modifizierung des Objekts durch den Kunden bzw. deren Partner und/oder Lizenznehmer ausgeschlossen.
9.6 Die Mängelrechte des Kunden verjähren nach 12 Monaten ab Leistungserbringung durch IGE.
- HAFTUNG
10.1 Die Haftung für Schäden am jeweils bereitgestellten Gegenstand ab Gefahrübergang bis zur Rückgabe des Gegenstandes trägt der Kunde. Der Kunde hat IGE auch für Schäden einzustehen, welche aufgrund verspäteter bzw. unterbliebener Mängel- bzw. Anzeige zum Schutz des Gegenstandes notwendig gewordener Maßnahmen gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr entstehen.
10.2 Eine Haftung der IGE – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden
- a) durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder wesentlichen Nebenpflichten in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise oder
- b) durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von IGE verursacht worden ist.
10.3 Haftet die IGE gemäß 10.2a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen IGE bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Dies gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der IGE verursacht werden, die nicht zu dessen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder auf Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, es fallen der IGE Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der IGE .
10.5 Jegliche Haftungsansprüche entfallen, wenn der Kunde Leistungen bzw. Objekte der IGE wie auch immer modifiziert oder verändert, unabhängig davon, in welchem Umfang solche Modifikationen oder Veränderungen stattfinden oder stattgefunden haben. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch normale Abnutzung, falsche Pflege oder unsachgemäße bzw. fehlerhafte Nutzung erwachsen.
10.6 IGE haftet maximal für die Dauer von einem Jahr seit der Feststellung der Pflichtverletzung.
- STORNIERUNG UND KÜNDIGUNG
11.1 Soweit im jeweiligen Angebot, Auftragsbestätigung und/oder in einer Individualvereinbarung nicht abweichendes vereinbart wird, hat der Kunde das Recht, den Vertrag gleich aus welchem Grund gemäß nachstehender Regelungen die Anmietung gegen Zahlung einer Stornogebühr zu beenden. (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie des rechtzeitigen Zugangs innerhalb nachstehender Stornofrist.
10% der Gesamtvergütung, wenn die Stornierung mehr als 100 Tage vor Beginn der Anmietung erfolgt.
50% der Gesamtsumme, wenn die Stornierung zwischen dem 99 und dem 50 Tage vor Beginn der Anmietung erfolgt.
75% der Gesamtsumme, wenn die Stornierung zwischen dem 49 und dem 25 Tag vor Beginn der Anmietung erfolgt.
100% der Gesamtsumme, wenn die Stornierung weniger als 24 Tage vor Beginn der Anmietung erfolgt.
11.2. Die Stornogebühr ist jeweils zum Zeitpunkt der Stornierung fällig.
11.3 Unbeschadet der Regelungen der Ziffern 11.1 und 11.2 kann der Vertrag lediglich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
11.4 Darüber hinaus ist IGE jedoch auch dann zur fristlosen Kündigung berechtigt,
wenn der Kunde den vereinbarten Zahlungstermin nicht einhält und trotz entsprechender Zahlungsforderung mit Hinweis auf die vertragliche Rechtsfolge, nicht innerhalb einer angemessenen Frist die jeweilige Vergütung zahlt;
wenn der Kunde die jeweiligen Gegenstände vertragswidrig gebraucht;
wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere, wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
- Leistungsbeschreibung für die Vermietung von Unterkünften und Verkaufsständen auf Festivals und Veranstaltungen
I.1 LEISTUNGSBESCHREIBUNG / PflICHTEN UND HAFTUNG DES KUNDEN
I.1.1 Die Innovations Gastro & Event GmbH vermietet an seine Kunden mobile Unterkünfte zur Unterbringung von Personen, sowie Verkaufsstände für Markt- und Lagertätigkeiten. Die jeweiligen Gegenstände verbleiben auch während der Vermietung im ausschließlichen Eigentum der IGE. Die jeweiligen Gegenstände werden von der IGE unversichert bereitgestellt. Eine Versicherung durch den Kunden wird dringend empfohlen. Es ist zu gewährleisten, dass folgende Abstände eingehalten werden:
seitlicher Abstand zwischen den Hütten von mindestens 1m
Abstand an der Fensterseite von Hütte zu Hütte von mindestens 2m
Abstand an der Türseite von Hütte zu Hütte von mindestens 3m
Der Kunde ist verpflichtet, beim Auf- und Abbau der Gegenstände vor Ort zu sein. Soweit der Auf-, Abbau oder Nutzung eines Gegenstandes einer behördlichen Genehmigung bedarf, hat der Kunde diese bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass diese bei Übergabe bzw. Aufbau des Gegenstandes vorliegt, sofern die Parteien nicht eine separate und detaillierte Sonderabsprache treffen. Bei der jeweiligen Genehmigung wird die IGE auf Wunsch des Kunden entsprechende, angemessene und übliche Mitwirkungsleistungen erbringen. Die Gebühren für die jeweilige Genehmigung sind ausschließlich vom Kunden zu tragen.
Für etwaige Versorgungs- und Entsorgungslasten (Wasser, Strom, Gas etc.) sowie den etwaigen Anschluss ist ausschließlich der Kunde verantwortlich, sofern die Parteien nicht eine separate und detaillierte Sonderabsprache treffen.
Die Gegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck sowie in sorgfältiger Art und Weise gebraucht werden. Der Kunde hat etwaige Aufbau-, Abbau-, Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der IGE bzw. des Herstellers umfassend zu beachten. Die zur Erhaltung und Sicherung der aufgebauten Gegenstände benötigten Arbeiten und Leistungen sind vom Kunden auf eigene Kosten auch dann durchzuführen, wenn Schäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Nutzung unmöglich machen oder eine Nutzung unterbrechen. Der Kunde ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um mögliche Schäden an dem jeweiligen Gegenstand so gering wie möglich zu halten (bspw. hat der Kunde bei Sturm die mobilen Unterkünfte, Verkaufs- bzw. Lagerhütten und Infrastrukturen entsprechend zu sichern; bei Schneefall sind die jeweiligen Dächer der Unterkünfte und Aufbauten zu räumen). Ebenfalls obliegt es ausschließlich dem Kunden, für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, behördlicher Auflagen und / oder sonstiger Beschränkungen zu sorgen. Die IGE ist zur Instandhaltung und Sicherung der bereitgestellten Gegenstände berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
Entstehen Verzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, wird die Stehzeit für LKWs und die Kosten für die Stehzeit der Mitarbeiter an diesen weiterverrechnet. Diese Verzögerungen können entstehen, wenn der Stapler oder dessen Fahrer nicht zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stehen oder das Gelände für den Aufbau auf Anweisung des Kunden nicht befahren werden darf. Darüber hinaus können diese Verzögerungen entstehen, wenn der Platz für den Aufbau nicht den gesetzlichen und/oder IGE vorgegebenen Anforderungen entspricht. Müssen aus diesem Grund Hütten ab- und wieder aufgebaut werden, werden die Mehrkosten an den Kunden verrechnet und IGE ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an die vom Kunden gesetzten Fristen gebunden.
IGE beschränkt die Stromanschlüsse der Hütten aus Sicherheitsgründen auf eine maximale Leistung von 600 Watt pro Hütte. IGE behält sich das Recht vor, die Stromversorgung bei extremen Wetterlagen oder aus wichtigem Grund aus Sicherheitsgründen (zeitweise) zu unterbrechen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ab dem ersten Aufbautag bis Abbauende alle benötigten Stromanschlüsse und eine geeignete Stromversorgung zur Verfügung stehen. Die Verkabelung der Hütten übernimmt der Kunde, dieser zahlt auch die Stromkosten.
Die IGE ist jederzeit berechtigt, die bereitgestellten Gegenstände zu besichtigen, um die Ordnungsmäßigkeit des Aufbaus und des Gebrauchs zu überprüfen und behält sich vor, gegebenenfalls insoweit notwendige, angemessene Maßnahmen ohne besondere Benachrichtigung des Kunden vorzunehmen, sofern weder der Wert noch die Funktion der bereitgestellten Gegenstände sowie die Rechte der jeweiligen Nutzer dadurch nicht nachhaltig und unangemessen beeinträchtigt werden. Der Kunde stellt alle notwendigen Tickets und Genehmigungen für die Veranstaltung für alle Mitarbeiter der IGE zur Verfügung. Während Auf- und Abbau muss gewährleistet sein, dass mit Autos zur Aufbaufläche zugefahren werden kann.
Der Kunde der IGE hat den jeweiligen Gegenstand in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben. Der Ort der Übergabe ist, soweit der Abbau nicht durch die IGE durchgeführt wird, das Lager der IGE.
Der Kunde haftet für, durch seine Gäste an den Hütten verursachte Schäden. Dem Kunden steht es frei, diese Schäden an die Gäste weiter zu verrechnen. Sollte der Kunde die „Rezeption“ von IGE mieten, übernimmt die Meldung der Schäden innerhalb des Objekts das Personal von IGE. Das heißt, dass IGE dafür verantwortlich ist dem Kunden zu melden, welche Personen den Schaden verursacht haben. Schäden sind vom Kunden zu begleichen, es steht ihm frei diese an den Gast weiter zu verrechnen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Sicherheitspersonal zur Verfügung steht. Für Schäden die außerhalb der Hütten passieren und gar zu Schäden an den Gästen führen (z.B. aufgebrochene Hütten inkl. Diebstahl, Personenschäden, Vandalismus außerhalb an den Hütten wie Graffiti) haftet der Kunde.
Der Kunde haftet für alle Schäden an den bereitgestellten Gegenständen, die durch ihn oder Dritte entstehen, oder deren Verlust in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des jeweiligen Gegenstandes. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene, wiederbeschaffbare Teile des jeweiligen Gegenstandes haftet der Kunde in Höhe des Neuwertes des Teiles ggf. zzgl. der Kosten des Einbaus des jeweiligen Teiles. Bei Verschmutzungen eines Gegenstandes hat der Kunde die jeweiligen Kosten der Säuberung zu übernehmen. IGE behält sich vor, eine entsprechende Liste mit angemessenen Preisen für Wiederbeschaffung und Säuberung zu erstellen, welche der Kunde auf Wunsch jederzeit einsehen kann.
Die weiteren Einzelheiten der Leistungen der IGE werden in einem Angebot, der Auftragsbestätigung und/oder in einer Individualvereinbarung festgelegt.
I.1.2 Zusätzlich zu der Vermietung bietet die Innovations Gastro & Event GmbH auch den Transport, Auf- und Abbau der mobilen Unterkünfte, Verkaufsstände sowie ggf. weitere Leistungen an.
- a) Soweit der Kunde den Auf- und Abbau des jeweiligen Gegenstandes selbst durchführen möchte, gilt folgendes:
Soweit der Auf- und Abbau der Objekte durch den Kunden erfolgt, trägt der Kunde die alleinige Haftung, welche aus dem Auf- und Abbau der Objekte bzw. sich im weiteren Zusammenhang mit einem unsachgemäßen bzw. fehlerhaften Auf- und Abbau des jeweiligen Objekts ergeben können. Der jeweilige Gegenstand darf nur entsprechend der Aufbau-, Abbau- und Gebrauchsempfehlungen der IGE bzw. des Herstellers genutzt werden.
In diesem Fall ist der Erfüllungsort jeweils das Lager der IGE. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des zu liefernden Gegenstandes geht dann auf den Kunden, sobald die IGE den jeweiligen Gegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Für das Ab- und Aufladen der Hütten vom LKW ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein geeigneter Stapler (min. 2,5t Hubkraft, den Bodenbedingungen entsprechende Bereifung, etc.) inkl. berechtigtem Fahrer zur Verfügung steht. Die Hütten müssen vom, durch den Kunden beauftragten, Fahrer an die Stelle transportiert werden, an der die Hütte aufgestellt werden soll. Der Kunde haftet für Schäden, die beim Verladen entstehen. Ein händisches Verbringen der Hütte ist nicht möglich.
- b) Soweit der Kunde den Auf- und Abbau des jeweiligen Objekts durch die Innovations Gastro & Event GmbH wünscht, gilt folgendes:
Der Kunde hat für ebenes, waagerechtes und für die gewünschten Gegenstände bebaubares Gelände zu sorgen. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Gelände in dem die Gegenstände aufgebaut werden sollen, müssen für Fahrzeuge bis 36 t Nutzlast sowie einer Mindestbreite von 3,5 m befahrbar sein.
Soweit ein vom Kunden zugewiesener Aufstellungsort nicht vorstehenden Parametern entspricht, trägt der Kunde die Mehrkosten, welche sich durch den erneuten Transport ergeben. Sollte auch dieser zweite Aufstellungsort, welcher sich in einem Umkreis von 10 km vom ersten Aufstellungsort befinden muss, ungeeignet sein, ist IGE berechtigt, den jeweiligen Auftrag aufzukündigen, wobei der Kunde in diesem Falle jedoch für sämtliche bis zur Kündigung angefallenen Aufwendungen und Kosten IGE aufzukommen hat. Des Weiteren übernimmt der Kunde die Haftung für eventuelle Schäden, die durch Zuweisung eines ungeeigneten Geländes eintreten können. Der Kunde hat sicherzustellen, dass sich im Erdreich keine Strom-, Gas-, Telefon- oder Wasser- oder sonstige Versorgungsleitungen befinden, die beschädigt werden könnten. Für etwaige Schäden haftet insoweit ebenfalls ausschließlich der Kunde.
Der Kunde ist verpflichtet für die Auf- und Abbaucrew eine Möglichkeit zum Camping inkl. Strom, WC und Duschmöglichkeiten mit Warmwasser zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann der Veranstalter Zimmer bis maximal 10km Entfernung mit maximal 6 Betten pro Zimmer sowie einer Koch- und Duschmöglichkeit zur Verfügung stellen. Sollte beides nicht möglich sein, behält sich die IGE das Recht vor entsprechende Unterkünfte anzumieten und diese dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Für den Auf- und Abbau einer mobilen Standardunterkunft benötigt die IGE jeweils mind. 30 Minuten, bei sonstigen Unterkunftsvarianten können die entsprechenden Zeiten für Auf- und Abbau variieren.
Bei unvorhergesehenen Witterungseinflüssen (Sturm, Hagel, Frost etc.) können sich die Zeiten für den Auf- und/oder Abbau entsprechend verlängern.
Nach Übergabe des jeweiligen Gegenstandes dürfen ohne Zustimmung der IGE vom Kunden keine Veränderungen am Aufbau durchgeführt werden.
II.1. Allgemeines
Der Kunde schickt einen unterzeichneten Auftrag an IGE. Nach Überprüfung der übermittelten Daten, erfolgt der Vertragsabschluss mittels Auftragsbestätigung durch IGE.
Sowohl Auftragserteilung, als auch Auftragsbestätigung erfolgen in Schriftform (Brief, Email, etc.).
Die Mietdauer beträgt maximal 5 Kalendertage. Durch eine gesonderte Vereinbarung, kann diese Zeitangabe auch verändert werden. Für eine Verlängerung der Mietdauer (Langzeitmiete) hat der Kunde mindestens einen Werktag vor der vereinbarten Rückgabe bei IGE eine Anfrage zu stellen, ansonsten hat er die Mietware zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt zurückzustellen.
Die Mietpreise verstehen sich als solche ab Lager Wien. Die Transportkosten werden separat verrechnet.
II.2. Verwendungsbestimmungen
Mehrwegbecher sind ausschließlich für den Ausschank bzw. die Ausgabe von Getränken zu verwenden.
Mietware, welcher Verfärbungen und Rückstände jeglicher Art (z.B. Klebstoff, Sticker, Klebeband, etc.) anhaftet und die, trotz einwandfreier Reinigung, nicht entfernt werden können, müssen ausgeschieden werden. Die Kosten für die ausgeschiedene Ware sind vom Kunden zu tragen.
Die Mietware darf nicht mit Neonfarben oder Farben aller Art in Kontakt kommen, da Farbrückstände nicht vollständig entfernt werden können und das Mietgut dadurch aussortiert werden muss. Die Kosten für die Reinigung sowie für die ausgeschiedene Ware sind vom Kunden gemäß direkt zu tragen.
Im Falle der Becher wird auf die Verwendung von stark färbenden und schlechtlöslichen Lebensmitteln und jeglichen anderen Arten von Verunreinigungen, welche trotz einwandfreier Reinigung sichtbare Verfärbungen oder andere Rückstände hinterlassen, abgeraten. Unter starkfärbenden bzw. schlechtlöslichen Lebensmittel werden beispielsweise Saucen mit Paprika, Chili, Curry, Tomaten etc. und andere Speisen auf Milch- und Obersbasis verstanden. Diese Aufzählung ist selbstverständlich rein demonstrativ.
Die aus diesem Grund ausgeschiedenen Produkte werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
II.3 Liefer- und Zahlungsbedingungen
Wurde nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, gelten alle Angaben zu den Lieferfristen als unverbindlich. Da die Lieferzeiten mengenabhängig sind, können exakte Lieferterminangaben nur auf Anfrage gegeben bzw. aus den Auftragsbestätigungen entnommen werden.
Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, sind alle Rechnungen von IGE wie folgt fällig: 50% Anzahlung bei Auftragserteilung, 50% 14 Tage vor Lieferung. Wird die Anzahlung nicht geleistet, ist IGE berechtigt die Lieferung bis zur Zahlung zurückzubehalten bzw. unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist zum Ersatz der bisher entstandenen Auslagen verpflichtet.
Bei Sonderaufträgen werden die Waren speziell nach Vorgaben des Kunden gestaltet. Daher werden solche Aufträge ausschließlich nach Erstellung eines Kostenvoranschlages übernommen und bedürfen Lieferzeiten nach Vereinbarung.
Aufgrund der Individualanfertigung bestehen für Sonderaufträge keine Rücktrittsrechte und sie sind von jeglichem Umtausch ausgeschlossen.
Gerät IGE in Lieferverzug, so wird der Kunde umgehend davon in Kenntnis gesetzt. IGE ist berechtigt bei Lieferengpässen vergleichbare Ersatzbecher zu liefern. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch IGE ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Unvorhergesehene Hindernisse im Werk des Produzenten oder dessen Sublieferanten entbinden IGE, wenn hierdurch die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflusst wird, von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Teillieferungen sind zulässig und berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Ist nicht ausdrücklich anderes Vereinbart, werden gekaufte Becher in Kartonkisten geliefert.
II.4 Druck
Die Druckdaten werden vom Kunden zur Verfügung gestellt. Sollte IGE im Auftrag des Kunden Adaptierungen oder Änderungen an den zur Verfügung gestellten Druckdaten vornehmen, stellt das eine reine Zusatzleistung im Rahmen der Becherproduktion dar. Sämtliche Rechte und Pflichten, die mit der Verwendung und Veröffentlichung der Druck- und Bilddaten verbunden sind, gehen auf den Kunden über.
Für Verletzungen der Urheber- und Schutzrechte durch die gelieferte Ware (Logos, Schriftzüge, Zeichnungen, Fotos etc.) übernimmt IGE keine Haftung. Sämtliche, aus Gründen einer solchen Rechtsverletzung, gegen IGE erhobenen Ansprüche gehen unmittelbar zu Lasten des Kunden. Der Kunde hält IGE klag- und schadlos.
Der Korrekturabzug wird von IGE an den Kunden zur finalen Freigabe übermittelt. Dieser ist exakt kundenseitig zu überprüfen. Fehler die vom Kunden bei der Freigabe nicht aufgezeigt werden, geben keinen Anlass zur späteren Reklamation oder Gewährleistungsansprüchen.
IGE behält sich Änderungen in elektronischer oder anderer Form vorliegender allgemeiner Produktinformationen wie z.B. Form, Farbe und Verwendung, abhängig vom gewählten Druckverfahren bzw. Produkt, vor.
Bei den von IGE zur Verfügung gestellten Becheransichten handelt es sich um Darstellungen, die dazu dienen, einen nach bestem Wissen und Gewissen hergestellten, möglichst realistischen Eindruck von mit Motiven bedruckten Bechern zu vermitteln. Aus technischen Gründen können die Darstellungen jedoch nicht farbverbindlich sein. Zudem können einzelne Elemente des Druckbildes auf den Bechern vom Ergebnis des später produzierten Bechers abweichen. Aus den Darstellungen können keine Rechtsansprüche hinsichtlich des späteren tatsächlichen Aussehens des in Auftrag gegebenen Produktes abgeleitet werden. Als rechtsverbindliches Dokument dient ausschließlich die Druckfreigabedatei (PDF-Datei in 2D), die nach Auftragserteilung vor Produktionsbeginn übermittelt wird.
Um den Liefertermin einhalten zu können, benötigt IGE nach Übermittlung der Druckfreigabedatei innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung durch den Kunden. Die Rücksendung per E-Mail gilt als unterzeichnete Bestätigung.
Im Fall der Produktion von IML-Fotodruck-Bechern ist eine Über- bzw. Unterlieferung bei einer Abnahme bis 50.000 Stück bis zu +/- 5% und bei einer Abnahme ab 50.000 Stück bis zu +/- 3% technisch bedingt möglich. Im Digitaldruck- und Siebdruckverfahren liegen die Abweichungen bei einer Abnahme bis 50.000 Stück bei bis zu +/-2% und bei einer Abnahme ab 50.000 Stück bei bis zu +/- 1%. Der Kunde gibt seine Zustimmung zu diesen produktionsbedingten Mengenabweichungen. IGE behält sich das Recht vor, die Überproduktion in voller Höhe an den Kunden weiter zu verrechnen.
II.5. Ausgabebedingungen Für Mietbecher
Die Mietsache wird für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Mietsache ist vom Mieter bei Empfang zu kontrollieren und ggf. umgehend zu reklamieren.
IGE übergibt Becher in verplombten Kunststoffboxen. Der Kunde hat die Unversehrtheit der Plomben bei Annahme der Ware zu überprüfen, da retournierte Boxen, an denen die Plomben fehlen, als verwendete Ware gehandhabt werden. Original verplombte Boxen können ungebraucht zu den vereinbarten Konditionen zurückgegeben werden.
Bei Rückholung der Mietware wird dem Kunden ein Lieferschein ausgestellt, die Rechnung bzw. Gutschrift wird im Unternehmen gestellt. Etwaige daraus resultierende Restforderungen sind umgehend zu überweisen, Guthaben wird in erster Linie gegen offene Forderungen gegengerechnet und anderenfalls überwiesen.
II.6 Rückgabebedingungen Für Mietbecher
Die Mietsache muss bei Abholung/Rückgabe in den Transportboxen in, wie bei Anlieferung geordneter Form, bereitstehen. Für verspätete Rückgaben, also ab dem nächsten Tag, wird der Verlustpreis verrechnet, es werden keine Gutschriften ausgestellt.
Der Kunde haftet für Verlust, Diebstahl und jegliche anderen Schäden an Bechern/Boxen. Fehlendes Mietgut wird generell zu den ausgewiesenen Verlustpreisen in Rechnung gestellt.
Die Kosten für alle beschädigten Produkte – die durch Aussonderung aufgrund unsachgemäßer Benutzung entstehen – wird die benutze Menge in Rechnung gestellt.
Bei mangelhaften Mehrwegprodukten, welche offensichtlich nicht durch Abnutzung, sondern durch unsachgemäßen Gebrauch des Kunden unbrauchbar geworden sind, ist IGE berechtigt den Verlustpreis gemäß der Preisliste zu berechnen.
Bei der Abholung/Rückgabe der Mietsache wird eine Verlustkontrolle durchgeführt. Die exakte Kontrolle auf versteckte Schäden (z.B. defekte und unbrauchbare Becher) erfolgt erst beim Spülen in den Räumen von IGE.
Vertauschte Artikel sowie außergewöhnliche Verschmutzungen werden gesondert berechnet.
Keinesfalls dürfen die Mehrwegbecher mit einem säurehaltigen Spülmittel gereinigt werden, da dies Probleme in Form von massiver Schaumbildung bei der anschließenden Reinigung durch IGE verursacht, sowie eine mehrfache Reinigung aufgrund von Rückständen am Mietgut nach sich zieht. Die mehrfache Reinigung muss vom Kunden getragen werden.
Benutztes Mietgut ist unbedingt kühl zu lagern und vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Rückgabe muss spätestens 48 Stunden nach Benutzung erfolgen. Bei späterer Rückgabe und/oder zu warmer Lagerung besteht die Gefahr, dass die Mietware unbrauchbar wird. Original verplombte Becherboxen dürfen keineswegs gekühlt werden, da die Becher sowie die Boxen zu kondensieren beginnen und die Mietsache anschließend auf Kosten des Kunden gespült werden muss.
Für die Rückgabe muss die Mietware in den dafür vorgesehenen Transportboxen von IGE sortenrein und gestapelt wie bei der Anlieferung (siehe Boxenschild) zur Abholung bereitstehen bzw. muss die Mietware in solcher Form zurückgegeben werden. Mehrkosten aufgrund von etwaigem Sortieraufwand werden dem Kunden direkt in Rechnung gestellt. Steht die Mietware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung bereit, so hat der Kunde für die Stehzeit der Mitarbeiter von IGE iHv EURO 35 pro angefangener halber Stunde aufzukommen bzw. hat der Kunde die Kosten für eine etwaige zweite Anfahrt zum Abholungsort zu tragen.
Werden die Rückgabebedingungen nicht erfüllt, so akzeptiert der Kunde die nachträgliche Ermittlung der Anzahl zurückgenommener Becher nach deren Reinigung in den Räumen von IGE.
II.7 Merchandising Becher
Bei Merchandising Bechern handelt es sich in der Regel um mit Künstlermotiven bedruckte Becher, die zum Einsatz bei Veranstaltungen dieser Künstler vorgesehen sind.
Die Mietware wird für den vereinbarten Zeitraum – unter Voraussetzung der Verfügbarkeit der Merchandising Becher – zur Verfügung gestellt.
Der Mieter haftet für Verlust, Diebstahl oder Schäden der Becher und Boxen.
Alle Getränke müssen ausnahmslos in den bereitgestellten Bechern ausgeschenkt werden.
Aus Lizenzgründen hat das Becherpfand für die Tourneebecher zzt. EURO 2,- zu betragen. Für aus Verstößen resultierende Schadenersatzforderungen des Lizenzgebers haftet der Kunde unbeschränkt.
Unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc. berechtigen uns, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche des Mieters, vom Mietvertrag zurückzutreten oder zu den o.g. Konditionen andere Mietbecher gleicher Größe zu liefern.
II.8. Schlussbestimmungen
IGE behält sich gemäß § 8 DSG das Recht vor, sämtliche übermittelte Daten zu speichern und diese, wenn zur Auftragserfüllung notwendig, an Dritte zu übermitteln.
III.Leistungsbeschreibung für die Vermietung von Beerjets
III.1. ALLGEMEINES
Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietgegenstände mehrfach verwendet werden und daher nicht immer neuwertig sind. Die Mietgegenstände werden dem Mieter während der Veranstaltung zur ausschließlichen Nutzung durch den Mieter am vereinbarten Ort überlassen. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach Rücksprache mit dem Vermieter zulässig.
Der Mieter trägt die Verantwortung für die Mietgegenstände von der Lieferung bis zur Rückgabe. Die Mietgegenstände dürfen weder beschriftet, beklebt noch sonst wie beschädigt werden. Auch dürfen ohne unsere Zustimmung keine Veränderungen am Mietgut vorgenommen, insbesondere keine Teile abmontiert werden.
III.2. VERWENDUNGSBESTIMMUNGEN
Das Bedienungspersonal der Geräte ist vom Mieter zu stellen. Die Einschulung erfolgt auf Anfrage, bei Lieferung der Maschinen. Geräte sind vor und nach der Verwendung zu kontrollieren bzw. vom eingeschulten Personal zu reinigen.
Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Abwasser, etc.) zu und von den Geräten sind vom Mieter auf eigene Kosten herzustellen. Eventuell nötige Abnahmen bzw. Prüfungen am Veranstaltungsort etc. sind ebenso vom Mieter auf eigene Kosten nach den aktuell geltenden Normen beizubringen. Treten Mängel an den Sicherheitseinrichtungen der Mietgegenstände auf, so ist der Vermieter umgehend zu informieren. Mangelhafte Geräte dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
Wird unsere Unterstützung bei der Herstellung der Anschlüsse gewünscht, so werden Material und Arbeitsleistung nach den aktuell geltenden Tarifen abgerechnet (z.B: Technikerstunde: € 62,- excl. MwSt., Änderung vorbehalten).
III.2. AUSGABE- UND RÜCKGABEBEDINGUNGEN
In der Regel wird die Ware durch unser Personal zugestellt. Der fachgerechte Transport schont das Material und erhöht die Einsatzdauer von Geräten. Die Zustellkosten berechnen sich nach der Entfernung zum Veranstaltungsort.
Die Mietware kann in unserem Betrieb abgeholt bzw. hier wieder zurückgegeben werden. Dabei hat der Mieter zu gewährleisten, dass das Mietgut ordnungsgemäß transportiert wird. Insbesondere sind die Vorschriften über die Ladegutsicherung einzuhalten. Unterstützt unser Mitarbeiter den Transporteur beim Laden oder Abladen, so liegen Risiko und Haftung ausschließlich beim Mieter. Stellt sich während des Ladevorgangs heraus, dass ein vorschriftsgemäßer, beschädigungsfreier Transport nicht gewährleistet ist, so sind wir berechtigt, den Ladevorgang abzubrechen und die Übergabe des Mietgutes zu verweigern. Die Miete ist in diesem Fall trotzdem zu bezahlen.
Die Mietgegenstände werden in der Regel einige Tage vor der Veranstaltung zugestellt und nach der Veranstaltung wieder abgeholt. Der Lieferort muss mit einem Sattelschlepper zufahrbar sein. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass eine kundige Person die Ware übernimmt. Ist keine kundige Person am Lieferort anwesend, so gelten die Mietgegenstände durch Abstellen am Lieferort als ordnungsgemäß zugestellt.
Nach Veranstaltungsende hat der Mieter das Mietgut ordnungsgemäß zur Abholung bereitzustellen. Der Abholplatz muss ebenso mit einem Sattelschlepper befahrbar sein. Falls das Mietgut erst zusammengetragen oder richtig sortiert werden muss, so behalten wir uns vor, den anfallenden Aufwand in Rechnung zu stellen. Die Übergabe durch eine kundige Person wird empfohlen.
Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt, da genaue Fehlmengen bzw. Beschädigungen erst nach Kontrolle in unserem Betrieb ermittelt werden können. Beschädigte Waren werden zum Wiederbeschaffungs- oder Reparaturpreis verrechnet. Werden Geräte, etc. ungereinigt zurückgegeben, so ist der anfallende Reinigungsaufwand mit derzeit je € 38,00 pro Stunde zu ersetzen (Preise netto, zzgl. MwSt, Änderungen vorbehalten).
III.2. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Mieters im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Störungen an Geräten sind uns unverzüglich mitzuteilen. Unser Serviceteam wird versuchen, das Problem umgehend zu lösen. Dieser Notdienst steht auch an Wochenenden und Feiertagen zur Verfügung. Die Notfallnummer ist vom Kunden/Mieter zu Erfragen. Eine Haftung für Aufwendungen, die dem Mieter durch Ersatzbeschaffung, Geschäftsausfall, Warenschwund, etc. anfallen, schließen wir ausdrücklich aus.
- REFERENZWERBUNG
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- ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Leistungen und Lieferungen ist Wien, Österreich.
Stand: Mai 2020